Lagerraum mieten im Bezirk Liezen
Ennstal und Ausseerland
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
www.deinlagerraum.at
Allgemeine Geschäftsbedingungen (gelten als Bestandteil bei Mietvereinbarungen) zur Vermietung von Lagerabteilen in den Objekten:
8962 Gröbming, Krahbergsiedlung 854 und 8984 Bad Mitterndorf, Pichl 78
Stand 01.03.2023
Übergabe und Nutzung
- Der Mieter/die Mieterin hat während der Dauer des bestehenden Mietvertrages das Recht, das angemietete Lagerabteil zu nutzen.
- Bei der Übernahme hat der Mieter/die Mieterin das Abteil auf eventuelle Beschädigungen oder Verunreinigungen zu überprüfen und gegebenenfalls dem Vermieter zu melden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist das Lagerabteil vom Mieter/der Mieterin gereinigt und unbeschädigt zurückzugeben.
- Es dürfen nur Gegenstände eingelagert werden, welche sich rechtmäßig im Besitz des Mieters/der Mieterin befinden oder zu deren Einlagerung der Mieter/die Mieterin berechtigt ist.
- Der Mieter/die Mieterin haftet für Folgeschäden welche durch die von ihm unberechtigt oder unsachgemäß eingelagerten Gegenstände verursacht werden. Diese Haftung besteht auch gegenüber Dritten.
- Das maximale Gewicht der eingelagerten Gegenstände/Waren darf 300kg (nur gültig am Standort Gröbming) pro m² nicht übersteigen.
- Folgende Gegenstände/Waren dürfen ausdrücklich nicht in den Lagerabteilen eingelagert werden:
- leicht entflammbare Materialen und Flüssigkeiten,
- explosive Stoffe, Sprengstoff, Waffen, Munition,
- sonstige Stoffe und Chemikalien die als gefährlich einzustufen sind bzw. als Sondermüll oder Problemstoff zu behandeln sind
- Suchtgifte und Drogen jeglicher Art
- Lebewesen und Tiere
- verderbliche Lebensmittel und Waren
- Waren die durch ihren Geruch andere Mieter beeinträchtigen
- sonstige Waren und Gegenstände, deren Besitz gesetzlich verboten ist
- Für die Anbringung von Regalen oder bei sonstigen Ergänzungen bzw. Veränderungen in den Lagerabteilen ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Schrauben, Haken usw. dürfen nur in den stehenden Holzsäulen und nicht in den Holzverblendungen befestigt werden. Jede bauliche Veränderung / Erweiterung ist bei Rückgabe des Lagerabteils wieder rückgängig zu machen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
- Änderungen, Erweiterungen oder Umbauten der bestehenden Installationen - insbesondere der Elektroinstallation sind untersagt.
- Emissionen jeder Art, sowie die Erzeugung von Schmutz-, Lärm,- oder Geruchsbelästigungen ist untersagt.
- In der Lagerhalle ist das hantieren mit offenen Feuer verboten, es gilt ein absolutes Rauchverbot.
Zutritt, Schlüssel, Lift
- Der Mieter/die Mieterin erhält bei Übergabe des Lagerabteils vom Vermieter zwei Stk. Schlüssel für das gemietete Lagerabteil und einen Schlüssel für die Hauseinganstüre. Der Mieter / die Mieterin verpflichtet sich das gemietete Abteil während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten und bei Verlassen des Gebäudes die Eingangstüre zu versperren.
- Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter, oder eine bevollmächtigte Person berechtigt das Lagerabteil zu öffnen und zu betreten.
- Bei Verlust eines oder mehrerer Schlüssel, wird vom Vermieter aus Sicherheitsgründen der Zylinder beim Lagerabteil durch einen neuen ersetzt. Der Kostenersatz beträgt in der aktuellen Fassung 59.- Euro brutto incl. Zylinder, Schlüssel und Arbeitsleistung. Der Kostenersatz ist vom Mieter/der Mieterin in Bar gegen eine Bestätigung zu leisten. Die Nachbeschaffung von Schlüssel ist ausdrücklich untersagt.
- Den Mietern steht ein Lastenlift (nur gültig am Standort Gröbming) zur Verfügung. Die angebrachten Bedienungshinweise sind zu beachten, insbesondere ist nur die Beförderung von Lasten zugelassen und die Beförderung von Personen untersagt.
Versicherung
- Die Lagerung der Waren erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters/ der Mieterin, eine Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Mieter/die Mieterin ist angehalten, die eingelagerten Waren angemessen auf Wiederbeschaffungswert zu versichern.
Miete, Zahlungsbedingungen, Kaution
- Die Höhe des Mietentgeltes sowie die Zahlungsbedingungen sind im Mietvertrag geregelt.
- Der Mietzins ist wertgesichert und kann nach vorheriger schriftlicher Ankündigung vom Vermieter maximal im Rahmen des VPI 2015 der Statisik Austria frühestens ein Monat nach Ankündigung angepasst werden.
- Zahlungen erfolgen mit Überweisung oder in Bar gegen Bestätigung.
- Das Mietentgelt ist jeweils bis zum 15. des jeweiligen Monats zu begleichen.
- Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Bearbeitungsgebühren nach Aufwand zu verrechnen. Weiters sind vom Mieter eventuell anfallende Kosten für Mahnungen, sowie Verwaltungsgebühren und Kosten für Inkasso und Anwaltskosten zu tragen.
- Bei offenen Forderungen, welche den Zeitraum von einem Monat überschreiten, hat der Vermieter das Recht dem Mieter bis zur Tilgung der offenen Forderung den Zutritt zum Lagerabteil zu verweigern und ein Ersatzschloss einzubauen. (Siehe auch Räumung / Ersatzmaßnahmen)
Auflösung des Mietverhältnisses
- Mietverträge werden in der Regel unbefristet abgeschlossen und können vom Mieter/der Mieterin unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Mit Ende des Mietverhältnisses ist das Lagerabteil vom Mieter/der Mieterin unbeschädigt und gereinigt incl. der erhaltenen Schlüssel an den Vermieter zu übergeben.
- Auf Wunsch kann der Mietvertrag auch auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. In diesem Fall bedarf es keiner gesonderten Kündigung durch den Mieter / der Mieterin, das Lagerabteil ist jedoch fristgerecht zu räumen und vom Mieter / der Mieterin unbeschädigt, gereinigt und inkl. der erhaltenen Schlüssel an den Vermieter zu übergeben.
- Sollte das Lagerabteil vom Mieter/der Mieterin ungereinigt oder beschädigt übergeben werden, ist der Vermieter berechtigt die Mängel auf Kosten des Mieters zu beheben.
Räumung, Ersatzmaßnahmen, Pfandrecht, Haftung
- Räumt der Mieter/die Mieterin das Lagerabteil nicht vereinbarungsgemäß zum Ende des Mietverhältnisses, oder ist der Mieter/die Mieterin mit der Zahlung des Mietentgeltes mehr als ein Monat im Rückstand, berechtigt er den Vermieter nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen:
- Das Schloss des Lagerabteils zu öffnen und gegen ein neues zu ersetzen
- Die gelagerten Gegenstände/Waren aus dem Abteil zu entfernen und nach einer weiteren Frist von 30 Tagen inkl. einer schriftlichen Ankündigung an die zuletzt bekannte Adresse nach eigenen Ermessen zu verwerten oder zu entsorgen. Allfällige Einnahmen welche die offenen Forderungen an den Mieter / die Mieterin übersteigen werden diesen überwiesen. Bei einer Entsorgung ohne Erlöse, werde die Entsorgungskosten vom Mieter/der Mieterin eingefordert.
- Der Mieter/die Mieterin räumt dem Vermieter für die eingelagerten Gegenstände/Waren ein Pfandrecht nach § 447 ABGB ein, welches besagt, dass dem Gläubiger (Vermieter) das Recht eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen.
- Der Mieter/die Mieterin haftet für Schäden welche durch in/sie verursacht werden auch gegenüber Dritten.
- Der Vermieter haftet nicht für eingelagerte Gegenstände/Waren, auch Ansprüche Dritter sind ausgeschlossen.
Allgemeine Vertragsbestimmungen
- Alle Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Form.
- Etwaige Schäden im Allgemeinbereich und in den Lagerabteilen sind dem Vermieter zu melden.
- Schriftliche Mitteilungen gelten als zugestellt, wenn sie an die im Mietvertrag angegebene Adresse gesendet wurden.
- Auf dem gesamten Gelände gilt die Straßenverkehrsordnung.
- Im Bereich des Eingangs (Ladezone) kann nur während der Ladetätigkeit geparkt werden. Die gekennzeichneten Parkplätze können während des Aufenthalts in den Lagerabteilen benützt werden. Es dürfen keine Zufahrten oder Einfahrten zu den Garagen verstellt werden.
- Der Mieter/die Mieterin erklärt sich ausdrücklich mit der Videoüberwachung in den Gängen einverstanden.
- Gerichtsstand ist Liezen